Allgemeine Geschäfts­bedingungen

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma RAMPP – Maschinenbau GmbH & Co. KG Dorfstr. 61, 87772 Schöneberg

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Leistungen und Lieferungen der Auftragnehmerin an den Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden. Sie gelten ausschließlich im nationalen und internationalen Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Auftragnehmerin eine Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos aus-führt.

1.3 Individualvereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemei-nen Geschäftsbedingungen. Rechte, die die Auftragnehmerin nach den gesetzlichen Vor-schriften über diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unbe-rührt.

§ 2 Vertragsschluss, Rechte und Pflichten

2.1 Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet sind.

2.2 Der Vertrag kommt durch Abgabe eines Angebots durch die Auftragnehmerin zustande, so-weit der Kunde das Angebot vorbehaltslos annimmt. Bei Abgabe eines Angebots seitens des Kunden bedarf es für die Wirksamkeit des Vertrages einer Annahme des Angebotes durch die Auftragnehmerin in Textform („Auftragsbestätigung“). Das nach dem ersten Satz dieser Ziffer

2.2. vorbehaltlos angenommene Angebot wird im nachfolgenden ebenfalls als „Auftragsbestätigung“ bezeichnet. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für die Auftragnehmerin nicht verbindlich. Das Schweigen auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Kunden gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Ein Vertrag kommt unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen spätestens jedoch zustande, soweit die Auftragnehmerin mit der Lieferung der Produkte beginnt.

2.3 Der Kunde erhält nach Absendung der Bestellung von der Auftragnehmerin eine zusammenfassende Auftragsbestätigung.

2.4 Mündliche Vereinbarungen sowie spätere Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie in Textform bestätigt werden. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf das Textformerfordernis.

2.5 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich Erfüllungsgehilfen zum Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu bedienen.

2.6 Soweit Konstruktionspläne oder Ähnliches zur Erfüllung des Auftrags seitens des Kunden erforderlich sind, müssen diese mindestens 14 Tage vor Beginn der Ausführung der Leistung vollständig bei der Auftragnehmerin eingereicht sein. Soweit der Kunde zur Mitwirkung ver-pflichtet ist, handelt es sich um eine Vorleistungspflicht des Kunden. Werden die Konstruktionspläne verspätet oder unvollständig bei der Auftraggeberin eingereicht, so verschiebt sich der Leistungsbeginn entsprechend, ohne dass die Auftragnehmerin hierdurch in Verzug gerät.

2.7 Erfolgt die Leistungserbringung und Fertigung der Auftragnehmerin nach Vorgaben des Kun-den, so stimmen sich die Parteien vor Leistungsbeginn zu den technischen Einzelheiten der Konstruktion ab. Der Kunde legt der Auftragnehmerin hierzu rechtzeitig und abschließend die vollständigen Konstruktionsvorgaben und Unterlagen in technisch nachprüfbarer Weise vor. Die Auftragnehmerin prüft die Umsetzbarkeit dieser Vorgaben und erstellt ein Umsetzungskonzept, welches der weiteren Leistungserbringung zugrunde liegt und vom Kunden vor Leistungsbeginn freizugeben ist. Die Freigabeerklärung des Kunden ist verbindlich und vertragsgegenständlich. Spätere Änderungswünsche des Kunden wird die Auftragnehmerin nach Treu und Glauben auf Umsetzbarkeit und Mehrvergütung prüfen und ein Nachtragsangebot erstellen, soweit ihr dies zumutbar ist. Das Nachtragsangebot enthält neben der Mehrvergütung auch Zusatzkosten, insbesondere die durch den Änderungswunsch verursachte Stillstandkosten, Ausfallzeiten und Rüstkosten. Die Anwendung der § 650b und § 650c BGB ist ausgeschlossen.

§ 3 Lieferung, Lieferfristen, Verzug, Höhere Gewalt

3.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab dem Sitz der Auftragnehmerin, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen des Kunden werden die Produkte nach einem anderen Bestimmungsort versandt, wobei die Auftragnehmerin in diesem Fall berechtigt ist, die Art der Versendung selbst zu bestimmen und die Produkte an die Transportperson zu übergeben (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg und Verpackung).

3.2 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin maßgebend. Vom Kunden gewünschte Änderungen des Lieferumfangs, wie auch des Liefergegenstandes selbst, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Auftragnehmerin.
3.3 Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

3.4 Eine Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffenden Konstruktionsplänen, Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung etwaiger sonstiger Mitwirkungshandlungen des Kunden.

3.5 Vereinbarte Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Auftragnehmerin bis zu ihrem Ablauf die Produkte am Lieferort zur Verfügung stellt bzw. gemäß Ziffer 3.1 Satz 2 an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt, dem Kunden die Bereitstellung der Produkte am Erfüllungsort angezeigt wurde oder der Kunde die Verweigerung der Abnahme angekündigt hat. Für die Auftragnehmerin fällt keine Strafzahlung bei einer verspäteten Lieferung an.

3.6 Die Auftragnehmerin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Krieg, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen (insbesondere eine unverschuldete Verknappung an Rohstoffen), Pandemien, Epidemien, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche oder staatliche Maßnahmen wie Embargos oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Auftragnehmerin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, das heißt länger als drei Monate, ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist.

3.7 Soweit dem Kunden infolge einer von der Auftragnehmerin zu vertretenden Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Auftragnehmerin vom Vertrag zurücktreten.

3.8 Der Kunde ist verpflichtet, unbeschadet der Regelung in Ziffer 9.1, die Produkte bei Lieferung auf äußerlich erkennbare Schäden zu untersuchen sowie etwaige Schäden gegenüber dem Transportunternehmen, welches die Lieferung durchführt, anzuzeigen und sich eine entsprechende schriftliche Bestätigung ausstellen zu lassen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, ist er gegenüber der Auftragnehmerin zum Ersatz der daraus resultierenden Schäden verpflichtet.

§ 4 Abnahme

4.1 Die Abnahme erfolgt förmlich am Erfüllungsort („förmliche Abnahme“). Das Ergebnis der förmlichen Abnahme ist in einem gemeinsamen Abnahmeprotokoll schriftlich niederzulegen. Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, wenn die Leistungen der Auftragnehmerin wesentliche Mängel aufweisen. Einer förmlichen Abnahme steht es gleich, wenn der Auftragnehmer dem Kunden nach Fertigstellung der Produkte eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe eines Mangels verweigert hat.

4.2 Nimmt der Kunde die im Wesentlichen mangelfrei fertig gestellten Leistungen des Auftragnehmers trotz eines entsprechenden Verlangens nicht ab, erfolgt die Abnahme konkludent durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Werks oder durch ein sonstiges Ver-halten des Kunden, aus dem sich die Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht entnehmen lässt.

4.3 Der Kunde hat sämtliche erforderlichen behördlichen Abnahmen und Abnahmebescheinigungen für seine Leistungen rechtzeitig zu beantragen, einzuholen und die hierfür anfallen-den Kosten zu übernehmen.

§ 5 Gefahrübergang, Annahmeverzug

5.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht mit der Abnahme auf den Kunden über.

5.2 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so kann die Auftragnehmerin den Ersatz des daraus entstehenden Schadens wie folgt ersetzt verlangen: pro Verzugstag 0,5 % des Nettopreises der Lieferung, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises der Lieferung. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren oder gar nicht entstandenen Schadens bleiben den Vertragsparteien vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

5.3 Angelieferte Produkte sind von dem Kunden unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Kunde ist zur Entgegennahme auch dann verpflichtet, wenn die zur Verfügung gestellten Produkte Mengenabweichungen von bis zu 5 % aufweisen oder die zur Verfügung gestellten Produkte unwesentlich zu früh geliefert wurden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Produkte im Eigentum der Auftragnehmerin.

6.2 Darüber hinaus bleibt die Auftragnehmerin Eigentümer der gelieferten Produkte bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag zwischen dem Kunden und der Auftragnehmerin.

6.3 Der Kunden ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (nachfolgend auch „Vorbehaltsprodukte“) für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln.

6.4 Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Sachen, die der Auftragnehmerin nicht gehören, zu einer einheitlichen Sache verbunden, so erwirbt die Auftragnehmerin Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung. Wird die Vorbehaltsprodukte in der Weise mit anderen Sachen verbunden, dass die Sache des Kun-den als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunden an die Auftragnehmerin bereits jetzt anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Die Auftragnehmerin nimmt diese Übertragung an. Die Regelungen dieser Ziffer 6.4 gelten entsprechend, wenn die Vorbehaltsprodukte mit anderen Sachen vermischt oder verarbeitet wird.

6.5 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsprodukte im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Kunden ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum der Auftragnehmerin gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte der Auftragnehmerin zu informieren und an den Maßnahmen der Auftragnehmerin zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte mitzuwirken.

6.6 Der Kunden tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsprodukte in Höhe des Rechnungsbetrags inklusive der Umsatzsteuer mit sämtlichen Neben-rechten an die Auftragnehmerin ab. Die Auftragnehmerin nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Werden die Vorbehaltsprodukte zusammen mit anderen nicht von der Auftragnehmerin gelieferten Produkten veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhält-nis des Werts der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verkauften Produkten abgetreten. Sofern eine Abtretung nicht zulässig sein sollte, weist der Kunden hiermit den Drittschuldner unwiderruflich an, etwaige Zahlungen nur an die Auftragnehmerin zu leisten.

6.7 Die Auftragnehmerin kann die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung sowie die Einziehungsermächtigung widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Auftragnehmerin nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-mögen des Kunden beantragt wird.

6.8 Die Auftragnehmerin ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, bestehende Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen der Auftragnehmerin aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizuge-benden Sicherheiten obliegt der Auftragnehmerin.
6.9 Bei Produktlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach dieser Ziffer 5 rechtlich nicht wirksam ist, räumt der Kunde der Auftragnehmerin hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um die Auftragnehmerin unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

§ 7 Preise

7.1 Es gilt der vereinbarte Preis in Euro, der sich aus der Auftragsbestätigung ergibt, zuzüglich Umsatzsteuer. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.

7.2 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung frei Haus.

§ 8 Zahlung und Fälligkeit

8.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat die Zahlung des Bruttopreises innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum – jedoch nicht vor Lieferung – ohne jeden Abzug zu erfolgen.

8.2 Eine Zahlung gilt dann als erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann.

8.3 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

8.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Zahlung zu verlangen, auch wenn diese noch nicht fällig sind.

8.5 Gegenansprüche des Kunden berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung und zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8.6 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen der Auftragnehmerin durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde die Bezahlung offener Forderungen der Auftragnehmerin verweigert bzw. nicht leistet und keine unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Einwände gegen die Forderungen der Auftragnehmerin bestehen. Die Auftragnehmerin ist zudem nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, die Leistung zu verweigern und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (§ 321 BGB).

§ 9 Gewährleistung

9.1 Erfolgt eine Mängelrüge zu Unrecht, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ihn kein Verschulden hinsichtlich der unberechtigten Mängelrüge trifft.

9.2 Die Nacherfüllungsansprüche sind ausgeschlossen bei geringfügigen und dem Kunden zumutbaren Abweichungen. Ebenfalls ausgeschlossen ist ein Nacherfüllungsanspruch, sofern die Softwarefunktionen später unbrauchbar werden, bspw. weil sich gesetzliche Rahmenbedingungen ändern.

9.3 Bei Mängeln der Produkte ist die Auftragnehmerin nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung von mangelfreien Produkten berechtigt. Bei unberechtigten Mängelrügen hat der Kunde die Kosten der Überprüfung des Defekts aufseiten der Auftragnehmerin zu tragen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

9.4 Befinden sich die Produkte nicht am Lieferort, trägt der Kunde alle zusätzlichen Kosten, die der Auftragnehmerin dadurch bei der Behebung von Mängeln entstehen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem vertragsgemäßen Gebrauch.

9.5 Mängelrechte bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß, insbesondere der Oberflächen; bei Mängeln, die nach dem Gefahrübergang infolge unsachgemäßer Behandlung (insbesondere nicht fachgerechte Verwendung durch den Kunden), unsachgemäßer Lagerung, Pflege oder übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung entstehen; bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt, besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, oder aufgrund des Gebrauchs der Produkte außerhalb der nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendung entstehen.

9.6 Der Kunde kann sich auf eine von der Auftragnehmerin im Einzelfall gewährte Verlängerung der Frist für das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen oder die Übernahme einer von den Mängelrechten unabhängigen Garantieerklärung nur berufen, sofern eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung seitens der Auftragnehmerin im Rahmen der jeweiligen Auftragsbestätigung abgegeben wurde. Sofern der Kunde weitere Ansprüche im Zusammenhang mit sonstigen Garantieaktionen geltend machen möchte, ist dies – unabhängig von den Mängel-rechten – nur dann grundsätzlich möglich, wenn alle Voraussetzungen im Zusammenhang mit der jeweiligen Garantie eingehalten worden sind. Der Kunde muss darlegen und bewei-sen, dass die Voraussetzungen der Garantie vorliegen.

§ 10 Haftung

 

10.1 Auf Schadensersatz haftet die Auftragnehmerin – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Falle der Verletzung einer Garantie oder der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für die zwingende gesetz-liche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, und für die Haftung wegen des arglistigen Verschweigens von Mängeln.

10.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin vorbehaltlich Ziffer 10.1 nur, sofern Kar-dinalpflichten verletzt werden. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungs-gemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haf-tung der Auftragnehmerin auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrags typischerweise gerechnet werden muss.

10.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die Auftragnehmerin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat.

10.4 Für die Nichteinhaltung einer Lieferfrist beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin vorbehaltlich Ziffer 10.1 für einen dem Kunden durch die Verzögerung entstandenen Schaden auf höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises (siehe Ziffer 7). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie der Nachweis eines geringeren Schadens bleiben den Ver-tragsparteien vorbehalten.

§ 11 Verjährung

11.1 Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Kunden beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Abnahme der Produkte. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt durch Nacherfüllung nicht erneut. In den Fällen gemäß Ziffer 10.1 gilt stattdessen die gesetzliche Verjährung.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Für Rechtsbeziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des internalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG)).

12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder mittel-bar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

12.3 Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für dieses Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Die Wirk-samkeit von nachvertraglichen mündlichen Nebenabreden, die nicht die Regelungen dieser AGB betreffen, wird durch dieses Erfordernis nicht berührt.

12.4 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages als Ganzes nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit bzw. Undurch-führbarkeit an unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Gleiches gilt für Regelungslücken.

Stand: Januar 2024